Welche Geräte fallen unter die NiSV?
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (NiSV) regelt den Einsatz bestimmter Geräte in der Kosmetik- und Medizintechnik. Betroffen sind Geräte, die nichtionisierende Strahlung aussenden und gesundheitliche Risiken bergen können. Hier eine Übersicht der betroffenen Gerätetypen:
- Ultraschallgeräte
- Betroffen sind Geräte mit Schallintensitäten über 0,05 W/cm² am Auge oder 0,1 W/cm² am Körper1.
- Die meisten professionellen Ultraschallgeräte in der Kosmetik überschreiten diese Grenzwerte1.
- Laser- und IPL-Geräte
- Laser verschiedener Klassen.
- IPL-Geräte (intensive gepulste Lichtquellen) mit Energiedichten über 2 J/cm².
- Ausgenommen sind LED-Geräte mit geringer Leistung, sofern keine Laserdioden eingesetzt werden1.
- Hochfrequenzgeräte (RF-Geräte)
- Betroffen sind Geräte mit Frequenzen zwischen 100 kHz und 300 GHz und Leistungen über 0,1 W/cm².
- Typische Anwendungen: Radiofrequenz für Hautstraffung oder Fettreduktion.
- Niederfrequenz- und Gleichstromgeräte
- Niederfrequenz (1 Hz – 100 kHz)7.
- Gleichstromgeräte ab 8 mA/cm².
- Magnetfeldgeräte
- Betroffen sind Geräte mit Magnetfeldern über 400 Millitesla.
Ausnahmen & Klärungsbedarf
- Multifunktionsgeräte müssen pro Funktion geprüft werden1.
- PMU (Permanent Make-up) und Microblading fallen nicht unter die NiSV1.
- Heimgeräte sind meist ausgenommen, sofern sie unter den Grenzwerten liegen.
Pflichten für Anwender
Wer betroffene Geräte nutzt, muss eine Fachkunde nach NiSV nachweisen. Die Schulung besteht aus:
- Modul 1: Grundlagen der Haut.
- Modul 2: Gerätespezifische Fachkunde.
Weitere Details und Schulungsangebote finden Sie unter nisv-schulungszentrum.de.
Hinweis: Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Hersteller oder der zuständigen Behörde.