Die Fachkunde besteht aus zwei Teilen/Modulen:
Modul 1
Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde
Modul 2
Fachkunde der jeweiligen Technologie, die angewendet wird
Der Umfang der Nachweise ist vom Gesetzgeber festgelegt und für jeden Anwender/jede Anwenderin nachzuweisen. Eine Anerkennung bereits erbrachter Leistungen ist nur für das Modul 1 möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Spätestens am 31.12.2021 muss die Fachkunde nachgewiesen werden.
Welche Geräte sind von der NiSV betroffen:
Ultraschall
Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro qcm am Auge oder mehr als 100 Milliwatt am übrigen Körper
Laser
Laser verschiedener Klassen
IPL
IPL mit dem Ziel eines Effektes auf das Zielgewebe
Hochfrequenz
Hochfrequenzgeräte, die elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 100 Kilohertz – 300 Gigahertz
Niederfrequenz
Niederfrequenzgeräte 1Hz bis 100 kHz
Gleichstrom
Gleichstromgeräte ab 8 Milliampere pro qcm
Magnetfeld
Magnetfeldgeräte mit mehr als 400 Millitesla
Ärztevorbehalt
Nach der NiSV dürfen einige Geräteanwendungen, wie z.B. ablative Laseranwendungen, Entfernung von Tätowierungen und Permanent Make-up oder hochfokussierter Ultraschall, der die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt, ab dem 31.12.2020 nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden.
Gleiches gilt für Verfahren zur Reduzierung des Fettgewebes (Lipolyse) mit allen der von der VO betroffenen Technologien. Auch hochfokussierter Ultraschall, der die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt, darf nur noch von Ärzten angewendet werden. Die Anwendung dieser genannten Geräte/Technologien ist demnach ab 31. Dezember 2020 für Kosmetiker/innen verboten.
Das daraus resultierende Behandlungsverbot kann umgangen werden, wenn die Anwendungen von einem Arzt durchführt wird. Das Kosmetikinstitut muss in diesem Fall in der Zukunft für die Durchführung der Behandlung einen Arzt einzustellen.
Die Nachweispflicht approbierter Ärzte im Sinne der NiSV entfällt. Es ist aus aktueller Sicht unklar, ob Ärzte eine Fachkundeprüfung über die Bundesärztekammer ablegen müssen.